Grenzen der Sorgfaltspflicht sind das sozialadäquate oder erlaubte Risiko. Dabei ist die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko für die Begrenzung der Strafbarkeit von Relevanz (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 31 f. zu Art. 12 StGB).