MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 111 zu Art. 12 StGB). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil natürlicherweise nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grenzen der Sorgfaltspflicht sind das sozialadäquate oder erlaubte Risiko.