123 StGB). Die folgenlose Verheilung war denn auch nicht selbstverständlich, vielmehr mussten verschiedene Therapiemassnahmen vorgenommen werden, damit eine komplikationslose Verheilung gewährleistet war. Zudem bestand eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit. Schlussendlich ergibt sich auch aus einem wertenden Vergleich zwischen einer Ohrfeige als Musterbeispiel einer Tätlichkeit und der hier interessierenden Verletzung, dass im vorliegenden Fall ein deutlich schwerer wiegender Eingriff in die körperliche Integrität erfolgte. Demzufolge ist von einer einfachen Körperverletzung und nicht von einer blossen Tätlichkeit auszugehen.