Trotzdem wurde damit ein pathologischer, d.h. ein krankhafter, vom normalen Funktionieren des Körpers abweichender Zustand hervorgerufen, welcher als Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist. Das Erfordernis der Wundkontrolle am Folgetag, die Vornahme der Tetanusimpfung und die Antibiotikatherapie lassen den Schluss nicht zu, dass, wie bei Tätlichkeiten vorausgesetzt wird, die Verletzung offensichtlich so harmlos gewesen ist, dass sie innert kürzester Zeit vorübergeht und verheilt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 123 StGB).