Die eingetretene Verletzung stellt eine Schädigung des Körpers dar, welche das Mass eines geringfügigen Eingriffs in die körperliche Integrität im Sinne einer Tätlichkeit übersteigt. Der Hundebiss war zwar relativ folgenlos und hat einen ca. 4.5 cm langen, minim blutenden Kratzer und einen die Wunde umgebenden Bluterguss verursacht. Trotzdem wurde damit ein pathologischer, d.h. ein krankhafter, vom normalen Funktionieren des Körpers abweichender Zustand hervorgerufen, welcher als Gesundheitsschädigung zu qualifizieren ist.