Art. 123 StGB, m.w.H). Einfache Körperverletzungen werden negativ von anderen Eingriffen in die körperliche Integrität abgegrenzt. Einfach ist jede Körperverletzung, welche noch nicht schwer, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugeführt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Erfasst sind namentlich Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet-