Sie ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb). Von einer Tätlichkeit wird gesprochen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Verletzungen, die durch eine Tätlichkeit hervorgerufen wurden, erfordern keine besondere Behandlung, heilen rasch aus und rufen keine erheblichen Schmerzen hervor (dieselben, a.a.O., N. 8 zu