2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1 Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht ist fraglich, ob mit der vorliegend entstandenen Verletzung von einer einfachen Körperverletzung oder von einer Tätlichkeit ausgegangen werden muss. Eine Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Sie ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb).