2014, N. 3 f. zu Art. 139 StPO). Der hier vorliegende Spitalbericht ist ohne Zweifel geeignet, um den Umfang der eingetretenen Verletzung zu beweisen, da keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, um dessen Richtigkeit zu hinterfragen. Der im Bericht festgestellte Umfang der Verletzung wird von der Beschuldigten denn auch nicht konkret bestritten, sondern einzig als nicht sehr aussagekräftig bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist der Bericht genügend detailliert, um sich auf Grundlage dessen ein genaues Bild der konkret eingetretenen Verletzung machen zu können. Damit ist davon auszugehen, dass die Wunde dem Bericht des Spitals Herisau entsprochen hat.