Die Beschuldigte bringt vor, dass von der Verletzung keine Fotografien erstellt worden seien, weshalb die Verletzungen einzig behauptet und nicht bewiesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Fotografien für einen Beweis nicht zwingend erforderlich sind. Es besteht kein Numerus clausus der Beweismittel. Ein Beweis kann beliebig erbracht werden, sofern die Erhebung in rechtlich zulässiger Art und Weise erfolgt (W OLFGANG W OH- LERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 139 StPO).