Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Verletzung nur unmittelbar nach der Bissattacke sehen konnte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verletzungen sowie Schwellungen und Blutergüsse nicht unmittelbar nach der schädigenden Einwirkung, sondern erst nach einer gewissen Zeit in ihrem vollen Ausmass sichtbar werden. Daher ist der diesbezüglichen Darstellung der Beschuldigten keine grosse Bedeutung beizumessen.