Die Beschuldigte äusserte sich anders zum Umfang der eingetretenen Verletzung als der ambulante Bericht des Spitals Herisau. Aus dem Bericht ist ersichtlich, dass der Privatkläger eine ca. 4.5 cm lange, oberflächliche Wunde mit 5 cm x 5 cm umliegendem Hämatom erlitt, wobei die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität intakt blieben. Die Beschuldigte räumte ein, dass die Wunde minim blutete. Als therapeutische Massnahmen wurde die Wunde desinfiziert, behandelt und verbunden sowie der Arm geschient. Der Privatkläger erhielt eine Tetanusimpfung und hatte während fünf bis sieben Tage zweimal täglich Antibiotika (Dalacin 300 mg per os) einzunehmen.