Es ist allgemein bekannt, dass Hunde geneigt sind zu bellen, wenn sie in der Natur freigelassen werden, wobei das Ausmass des Bellens je nach Charakter des Hundes unterschiedlich ausfallen dürfte. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen muss bezweifelt werden, dass X. vor dem Vorfall das übliche Mass übersteigend gebellt hat. Daher ist vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich dass der Hund zumindest nicht übermässig gebellt hat.