Umstritten ist, ob X. bereits vor dem Vorfall bellte und wie oft er zubiss. Das Gericht darf sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 120 Ia 31 E. 2). Betreffend vorzeitiges Bellen stützen die Parteien ihre Standpunkte auf ihre subjektive Wahrnehmung. Eine Überprüfung anhand objektiver Gegebenheiten ist nicht möglich. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde geneigt sind zu bellen, wenn sie in der Natur freigelassen werden, wobei das Ausmass des Bellens je nach Charakter des Hundes unterschiedlich ausfallen dürfte.