2.4 Tatsächliche Würdigung Unstreitig ist, dass die Beschuldigte den Hund X. am Morgen des 10. Aprils 2018 beaufsichtigte und ihn in den Garten liess. Bevor sie das Gartentor wieder öffnete, öffnete sie die Wohnungstüre, damit der Hund direkt in die Wohnung gehen konnte. Die Beschuldigte nahm nicht sofort wahr, dass der Hund den unbewachten Moment ausnutzte und Richtung Strasse ausriss. Auf der Strasse traf X. auf den Privatkläger. Als sich die Beschuldigte umdrehte, sah sie bereits, wie X. den Privatkläger gebissen hatte. Sie behändigte sich des Hundes und sperrte diesen in die Wohnung. Der Privatkläger erlitt eine Verletzung am rechten Unterarm.