Aus den Erwägungen: 2.3 Gesetzliche Regelung Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seien persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).