AR GVP 31/2019, Nr. 3763 Fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) infolge eines Hundebisses. Das Erfordernis der Wundkontrolle am Folgetag, die Vornahme der Tetanusimpfung und die Antibiotikatherapie lassen den Schluss nicht zu, dass, wie bei Tätlichkeiten vorausgesetzt wird, die Verletzung offensichtlich so harmlos gewesen ist, dass sie innert kürzester Zeit vorübergeht und verheilt. Zudem bestand eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit. Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 12.02.2019, SE3 18 14