Es ist nachvollziehbar und anzuerkennen, dass die Betreuung der schwer kranken Patientin an sämtliche Beteiligten hohe Ansprüche gestellt hat. Es ist daher durchaus denkbar, dass möglicherweise nicht immer alle Beteiligten optimal gehandelt haben. Dennoch hätten vorliegend andere (Rechts-)Mittel und Wege bestanden, um die Rechtmässigkeit des Aufenthalts der Patientin im PZA Herisau überprüfen zu lassen. Eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen fällt daher ausser Betracht, um das Vorgehen des Beklagten, Aufnahmen zur Dokumentation der Unterbringung von F. anzufertigen, als rechtmässig anzusehen.