Soweit erkennbar, war dieses Vorgehen aber nicht zwingend notwendig und es bestanden legale Handlungsalternativen, indem zuerst alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden wären. Da nach Angaben des Beschuldigten mit den verantwortlichen Ärzten des PZA Herisau kein Gespräch möglich gewesen sei, um die Aufenthaltsbedingungen der Patientin rasch zu klären oder ihre Entlassung zu bewirken, hätte sie in erster Linie mit einem Gesuch beim kantonalen Obergericht die Entlassung aus dem PZA Herisau beantragen können. Ein solches Entlassungsgesuch stellt keine hohen administrativen Hürden und führt auch zu einem raschen gerichtlichen Entscheid, so dass wohl eine zeitnahe Klärung der Un-