Es ist zweifellos anzuerkennen, dass der Beschuldigte ein aussergewöhnliches Engagement für die ihm anvertraute Patientin an den Tag gelegt hat und sich mit hohem persönlichem und professionellem Verantwortungsbewusstsein für ihr Wohl eingesetzt hat. Doch waren ihm als Betreuer in rechtlicher Hinsicht die Hände gebunden. Zwar sagte der Beschuldigte aus, die Eltern der Patientin sowie er selbst hätten bei der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg Strafanzeige erstattet, die aber mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden sei. Doch betraf diese Strafanzeige einen anderen Vorfall, bei dem es um den gegen die Polizei erhobenen Vorwurf des Hausfriedenbruchs ging.