Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe Nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen bestehen nach Lehre und Rechtsprechung weiter "übergesetzliche" Rechtfertigungsgründe wie etwa die "Wahrung berechtigter Interessen". Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen wird. Eine von mehreren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrunds der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 129 IV 6 E. 3.3)