O., § 14 Rz. 46). Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Beschuldigte durch das Fenster des Isolierzimmers hätte beobachten müssen, dass die Patientin sich ohne sein unmittelbares Eingreifen in grosser Gefahr befand, aus der er sie sofort retten musste. Das Erstellen einer Videodokumentation ist aber von vorneherein nicht geeignet, um jemanden aus einer unmittelbaren Gefahr zu retten. Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3764