Eine gesetzlich erlaubte Handlungspflicht des Beklagten lässt sich vorliegend aber nicht erkennen. Ebenso wenig liegt ein Fall von rechtfertigendem Notstand gemäss Art. 17 StGB vor. Ein solcher ist erfüllt, wenn zur Rettung eigener oder fremder Rechtsgüter in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird. Vorausgesetzt ist aber eine unmittelbar drohende Gefährdung (derselbe, a.a.O., § 14 Rz. 10 ff.). Weiter muss die Gefahr nicht anders abwehrbar sein (derselbe, a.a.O., § 14 Rz. 46).