Gesetzliche Rechtfertigungsgründe Die Verletzung von Strafnormen ist nur rechtswidrig, wenn kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ausnahmsweise kann ein normwidriges Verhalten gestattet oder sogar geboten sein (FRANZ RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 14 Rz. 5). Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind gesetzlich verankert. Zu denken ist hier beispielsweise an gesetzliche Meldepflichten von Ärzten oder die Amtspflicht eines Polizisten gemäss Art. 14 StGB. Eine gesetzlich erlaubte Handlungspflicht des Beklagten lässt sich vorliegend aber nicht erkennen.