2.3.4 Rechtfertigungsgründe Aufenthaltsbedingungen der Patientin im PZA Herisau Der Beschuldigte begründet sein Vorgehen damit, dass er als Betreuer von F. mit seinen Aufnahmen die menschenunwürdigen Bedingungen habe dokumentieren wollen, unter denen sie im PZA Herisau untergebracht gewesen sei. Sie habe sich im Isolierzimmer während Tagen splitternackt aufhalten und auf dem baren Boden übernachten müssen, weswegen sie sich auch eine Blasenentzündung zugezogen habe. Nachdem die Frau seiner Obhut entzogen worden sei, habe er sich intensiv darum bemüht, dass sie wieder in das von der KESB angeordnete Setting zurückgebracht werde. Er habe mit dem Beistand, der KESB und auch dem PZA Herisau