Auch wenn gemäss Literatur als Täter klassischerweise in erster Linie ein heimlicher Eindringling in Frage kommt, ist das Einschleichen nicht zwingend nötig. So verurteilte das Bundesgericht im Fall BGE 118 IV 41 (E. 1 S. 44) einen Reporter, weil dieser von einem entlassenen Häftling Fotos erstellt hatte, als dieser vor seiner eigenen Haustüre stand. Es spielt daher keine Rolle, ob der Beschuldigte die Aufnahmen der Innenräume von ausserhalb des Gebäudes oder ob er sie z.B. bei einem Besuch angefertigt hat. Entscheidend ist, dass Tatsachen gezeigt werden, die nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich sind.