Schlussfolgerungen Der Beklagte hat mit seinem in Ziff. 2.3.1 beschriebenen Verhalten bewusst einen Verstoss gegen Art. 179quater StGB in Kauf genommen. Er räumte auch ein, bewusst in der Nacht gefilmt zu haben, weil die Klinik auf ihrem Areal das Fotografieren und Filmen strikte verbiete. Schon bei einem früheren Vorfall sei er darauf hingewiesen worden, dass das nicht erlaubt sei. Sein Einwand, er habe keine Hindernisse zu überwinden gehabt und habe sich auch nicht eingeschlichen, hilft ihm nicht weiter. Auch wenn gemäss Literatur als Täter klassischerweise in erster Linie ein heimlicher Eindringling in Frage kommt, ist das Einschleichen nicht zwingend nötig.