Dabei handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Art. 1 Spitalverbundgesetz, SVARG). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden als juristische Person wie eine natürliche Person in ihren Rechten verletzt sein (vgl. BGE 97 II 97). Näher zu prüfen ist, wie weit dieser Schutz der Privat- und Geheimsphäre des Spitalverbunds geht, insbesondere ob er vor unerlaubten Filmaufnahmen seiner Innenräume geschützt ist. Bei Räumlichkeiten wie einer