Schutz der Privatsphäre von juristischen Personen Die Aufnahmen des Beschuldigten tangieren zunächst die Privatsphäre der Patientin selber, da sie im Isolierzimmer untergebracht war. Sie hat die Aufnahmen jedoch nachträglich genehmigt und entsprechend auch keine Strafanzeige erstattet. Daher verletzen diese Aufnahmen sie in ihren Persönlichkeitsrechten nicht. Privatkläger im vorliegenden Verfahren ist jedoch der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden. Dabei handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Art. 1 Spitalverbundgesetz, SVARG).