Gemäss Rechtsprechung kommen als Angriffsobjekt prinzipiell alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherte Räume und Örtlichkeiten in Frage (BGE 118 IV 319). Der Beschuldigte konnte die Videos vorliegend nur deshalb überhaupt aufnehmen, weil er sich vom Publikumsweg entfernte, sich direkt vor das Fenster des Isolierzimmers stellte und vor allem den Rollladen vor dem Fenster anhob, um Einblick in den von aussen sichtbar blickdicht geschützten Raum zu erlangen. Ob es sich dabei um einen massiven Rollladen oder um ein leichtes Rollo gehandelt hat, ist dabei nicht relevant.