Der Beschuldigte hat vom geschlossenen Fenster aus mit seinem Handy in das Isolierzimmer der PZA Herisau gefilmt, in welchem die betroffene Patientin untergebracht war. Damit steht zunächst einmal ausser Zweifel, dass es sich dabei um Tatsachen handelt, welche nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich sind. Gemäss Rechtsprechung kommen als Angriffsobjekt prinzipiell alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherte Räume und Örtlichkeiten in Frage (BGE 118 IV 319).