Der Gesetzgeber hat sich bezüglich der Begriffe des Geheim- und Privatbereichs von PETER JÄGGI (Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960, Bd. II, S. 225a ff., 244a ff.) leiten lassen, welcher eine Dreiteilung der Lebensbereiche des Menschen in Geheim-, Privat- und Allgemeinbereich vorgenommen hat. Unter den Begriff des Geheimbereichs, auch Intimbereichs, fällt der Kernbereich der Privatsphäre. Es geht hier um Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten Personen teilen will; bspw. innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhaltensweisen, körperliche Leiden usw.