Art. 179quater StGB soll den Schutz vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte sicherstellen (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179quater StGB). Geschützt sind dabei Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie überdies nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Darunter fallen neben Verhaltensweisen und Erscheinungsbild auch Bilder, Schriftstücke, Pläne, Fotos etc. (dieselben, a.a.O., N. 7 zu Art. 179quater StGB)..Der Gesetzgeber hat sich bezüglich der Begriffe des Geheim- und Privatbereichs von PETER JÄGGI (Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR 1960, Bd. II, S. 225a ff.