Aus den Erwägungen: 2.3 Beurteilung 2.3.1 Unbestrittener Sachverhalt Der von der Staatsanwaltschaft in der Überweisung des Strafbefehles dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Damit kann dem Urteil diese Sachverhaltsschilderung zu Grunde gelegt werden. Zu beurteilen ist somit der Umstand, dass der Beschuldigte sich an das Fenster eines Isolierzimmers des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden (PZA) in Herisau begab, um dessen Rollladen bzw. Rollo anzuheben und die im Zimmer untergebrachte Patientin sowie die Umstände ihrer Unterbringung zu filmen.