17 StGB, liegen nicht vor. Ebenfalls fällt ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund, insbesondere derjenige der Wahrung berechtigter Interessen, ausser Betracht, da vorliegend andere (Rechts-)Mittel und Wege bestanden, um die Rechtmässigkeit des Aufenthalts der Patientin in der psychiatrischen Klinik überprüfen zu lassen. Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 26.11.2019, SE1 19 8