Wegen des Behandlungsgeheimnisses und dem Datenschutz der Patienten hat die Öffentlichkeit kein Recht auf jederzeitigen Einblick in die Räumlichkeiten der Klinik. Dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit kann etwa mit einem „Tag der offenen Tür“ vor Eröffnung einer solchen Institution entsprochen werden. Rechtfertigungsgründe. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe, insbesondere ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB, liegen nicht vor.