AR GVP 31/2019, Nr. 3764 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs einer juristischen Person durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Indem der Beschuldigte durch das geschlossene Fenster einer psychiatrischen Klinik mit seinem Handy in ein Isolierzimmer gefilmt hat, in dem eine Patientin untergebracht war, hat er die Privat- und Geheimsphäre der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt verletzt. Wegen des Behandlungsgeheimnisses und dem Datenschutz der Patienten hat die Öffentlichkeit kein Recht auf jederzeitigen Einblick in die Räumlichkeiten der Klinik.