Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Brief vom 25. Januar 2012 diskriminierend ist, weil die Beklagte darin festhielt, Gruppen von Menschen mit Behinderung nur während speziellen Öffnungszeiten in das Mineral- und Heilbad X. ein¬zulassen und sich vorbehielt auch bei behinderten Einzelpersonen den Zutritt zu verwei¬gern, wenn sich das Heim oder die Schule nicht an die Absprache bezüglich den speziellen Öffnungszeiten hält, weil Menschen mit Behinderung die übrigen Gäste stören würden. Dieses Verhalten führt zu einer Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personen.