Es entbehre jeder Grundlage, dass die Beklagte behinderten Einzelpersonen den Zugang zum Heilbad verweigern wolle. Im Übrigen sei der Brief an eine Schule (und nicht an eine Einzelperson gerichtet), die das Bad potenziell ausschliesslich mit Gruppen von behinderten Menschen besuche. Die Beklagte macht geltend, dass – wenn sie sich die Zutrittsverweigerung von Einzelbesuchern vorbehält (Ziff. 5) – Einzelbesucher generell meint und nicht etwa nur Einzelbesucher mit Behinderung. Dieser Einwand geht fehl. Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, dass Einzelbesucher mit Behinderung gemeint sind.