Weitere Gründe für die Wegweisung der Gruppe wurden gemäss G. (Betreuerin HPS) anlässlich des Gesprächs nicht genannt. Ob die Betriebsleiterin die Wegweisung zusätzlich damit begründete, dass sich andere Badegäste an der Behinderung der Kinder stören könnten, wisse sie nicht mehr. Sie habe dies jedoch so empfunden. Aus den Zeugenbefragungen ergibt sich somit nicht eindeutig, weshalb die Gruppe am 4. Januar 2012 nicht ins Bad eingelassen worden war. Allerdings ergibt sich dies aus einem anderen Beweismittel, dem Brief vom 25. Januar 2012 der Beklagten an die HPS. In diesem Brief werden die Gründe schriftlich aufgeführt. Dieser Brief nimmt ausdrücklich Bezug zum Vorfall vom 4. Januar 2012.