So sei die Anmeldung gar Voraussetzung für die Bewilligung des Ausflugs gewesen. S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) erklärte weiter, dass unangemeldete Gruppen immer abgewiesen werden. Diese Behauptung stellt L. (kaufmännische Angestellte Heilbad X.) – zusammen mit T. (ehemalige Angestellte Heilbad X.) – jedoch in Abrede. So würde auch unangemeldeten Gruppen grundsätzlich Zutritt gewährt, sofern die Mitglieder mindestens sechs Jahre alt seien. Man würde die Gruppen jedoch auffordern, sich das nächste Mal anzumelden. S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) begründet die Abweisung der Gruppe weiter damit, dass sämtliche Kinder der Gruppe unter sechs Jahre alt gewesen wären. Weil gemäss Hausordnung