Sie machte jedoch geltend, dass die Anfrage infolge des regen Betriebs nicht beantwortet worden sei. Auch L. (kaufmännische Angestellte Heilbad X.) geht davon aus, dass die Anfrage unbeantwortet geblieben war, weil die Notiz, welche sie in dieser Sache hinterlassen hatte, später immer noch da gewesen sei. Dem hält R. (Heilpädagogin HPS) entgegen, dass man ihr die Anmeldung auf Nachfrage hin telefonisch bestätigt habe. Auch C. (Institutionsleiter HPS) geht davon aus, dass die Anmeldung erfolgt war, weil R. (Heilpädagogin HPS) ihm dies bestätigt habe. So sei die Anmeldung gar Voraussetzung für die Bewilligung des Ausflugs gewesen.