Dass die Wegweisung (unter anderem) mit der fehlenden Anmeldung begründet wurde, bestritt G. (Betreuerin HPS) nicht. Hingegen bestritt sie, dass keine Anmeldung erfolgt sei, weil R. (Heilpädagogin HPS) ihr gegenüber die Vornahme der Anmeldung bestätigt habe. R. (Heilpädagogin HPS) bekräftigte denn auch, dass sie sich bezüglich Anmeldung telefonisch beim Heilbad gemeldet hatte. Dass eine entsprechende Anfrage einging, wurde von S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) denn auch nicht bestritten. Sie machte jedoch geltend, dass die Anfrage infolge des regen Betriebs nicht beantwortet worden sei.