Das indirekte Zeugnis (auch Zeugnis vom Hörensagen) ist zwar nicht a priori ausgeschlossen, ihm kommt aber keine direkte Beweiskraft zu (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7321). Immerhin können solche Aussagen als Indiz in die Beweiswürdigung einbezogen werden (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 169, N. 15). Primär ist deshalb auf die Aussagen der beiden Gesprächsteilnehmerinnen G. (Betreuerin HPS) und S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) abzustellen. S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) gab zu Protokoll, dass die Gruppe abgewiesen wurde, weil sie nicht angemeldet war.