b) Beweismittel Die Beweislastverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln (SCHÄFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 314). Somit sind die Klägerinnen nach Art. 8 ZGB beweisbelastet. Die Klägerinnen haben zum Beweis unter anderem die Befragung der Betreuerinnen resp. Mitarbeiterinnen der HPS sowie deren Institutsleiters angeboten und diverse Dokumente wie den Brief vom 25. Januar 2012 der Beklagten an die HPS und Medienberichterstattungen eingereicht. Die Beklagte hat zum Gegenbeweis insbesondere den Augenschein, die Befragung des Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsleiters sowie der Betriebsleiterin der Beklagten offeriert.