Dies zeige sich auch darin, dass die Kinobetreiberin in anderen ihrer Kinos, die rollstuhlgängig ausgestaltet sind, auch gehbehinderten Menschen den Eintritt gewähre (BGE 138 I 475 E. 3.3.1). Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass nur Schlechterstellungen von behinderten Menschen, die aus einem Motiv der Intoleranz oder der Herabwürdigung erfolgen, diskri- Seite 1/8 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3704