Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Genfer Kino keine Diskriminierung i.S.v. Art. 6 BehiG beging, als es einem Rollstuhlfahrer den Zutritt zum Kino verweigerte mit der Begründung, dass im Falle eines Brandes die notfallmässige Evakuierung nicht gewährleistet sei (BGE 138 I 475 E. 3.3.1). Das Verhalten der Beklagten erscheine nicht als besonders schockierend oder intolerant. Dies zeige sich auch darin, dass die Kinobetreiberin in anderen ihrer Kinos, die rollstuhlgängig ausgestaltet sind, auch gehbehinderten Menschen den Eintritt gewähre (BGE 138 I 475 E. 3.3.1).