Diskriminieren i.S.v. Art. 6 BehiG bedeutet, Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend zu behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen (Art. 2 lit. d BehiV). Eine Diskriminierungsabsicht ist nicht vorausgesetzt (TAREK NAGUIB, Diskriminierende Verweigerung des Vertragsabschlusses über Dienstleistungen Privater: Diskriminierungsschutzrecht zwischen Normalität, Realität und Idealität, in: AJP 2009, S. 993 ff, S. 1002).