Im Vordergrund stehen der Detailhandel, Restaurants, Hotels, Bäder sowie kulturelle Angebote (Botschaft zum BehiG, BBl 2001, S. 1780). Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtliche Anbieterin einer öffentlich zugänglichen, grundsätzlich von jedermann beanspruchbaren Dienstleistung, auf welche sich das BehiG nach Art. 3 lit. e i.V.m. Art. 6 BehiG erstreckt.