Aus diesen Gründen ist glaubhaft belegt, dass die Gesuchstellerin die Anwaltsvollmacht vom 2. Juni 2016 noch im Zustand der Zurechnungsfähigkeit unterzeichnet hat. Diese Vollmacht bildete eine genügende Rechtsgrundlage für das Handeln ihres Rechtsvertreters im vorliegenden Massnahmenverfahren und den Abschluss der Vereinbarung vom 2. Mai 2017. Seite 2/2